Satzungen des Österreichischen Fachverbandes für Volkskunde
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der „Österreichische Fachverband für Volkskunde“ ist ein Verein nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes. Er führt den Namen „Österreichischer Fachverband für Volkskunde“. Er ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn abgestellt. Verbandssitz ist Innsbruck. Die Tätigkeit des Fachverbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.
§ 2. Zweck des Fachverbandes
Der Fachverband vertritt als Standesvertretung die sachlichen und beruflichen Interessen der auf dem Fachgebiete der Volkskunde/Europäischen Ethnologie beruflich und/oder wissenschaftlich Tätigen.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes
Der Zweck des Fachverbandes soll möglichst in Zusammenarbeit mit dem Verein für Volkskunde in Wien erreicht werden durch:
(1) ideelle Mittel:
a) Förderung der volkskundlichen Forschung und Lehre in Österreich und deren Nutzbarmachung für das öffentliche Wohl,
b) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und volkskundlicher Berufsmöglichkeiten,
c) Vertretung der österreichischen Volkskunde vor der Öffentlichkeit und den Behörden,
d) Vorbereitung und Durchführung der Österreichischen Volkskundetagungen und allfälliger Fachveranstaltungen,
e) Pflege der Beziehungen zur Fachwelt im Ausland,
f) Vorbereitung und Durchführung der offiziellen österreichischen Vertretung auf internationalen Volkskundekongressen;
(2) materielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren,
b) Spenden,
c) Vermächtnisse, Legate und sonstige Zuwendungen,
d) Subventionen,
e) Erträge aus eigenen satzungsgemäßen Veranstaltungen und Unternehmungen.
§ 4. Mitgliedschaft
Der Fachverband umfasst ordentliche und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen sein, die das Studium der Volkskunde oder eines verwandten Faches erfolgreich abgeschlossen haben und auf dem Fachgebiet der Volkskunde beruflich oder wissenschaftlich tätig sind. Ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand durch einfachen Beschluss aufgenommen: Die Generalversammlung wird bei der nächsten Vollversammlung über neu aufgenommene Mitglieder informiert. Außerhalb des oben genannten Personenkreises stehende fachlich geeignete Personen können vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss als korrespondierende Mitglieder eingeladen werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt.
§ 5. Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, nach den vereinsgesetzlichen Bestimmungen an allen Generalversammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Den ordentlichen Mitgliedern steht in Verbandssachen das aktive und passive Wahlrecht zu. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Allen Mitgliedern steht das Recht zu, alle Einrichtungen des Verbandes zu benutzen und alle hierdurch gegebenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand angezeigt werden, um gültig zu sein. Das ausgetretene Mitglied kann dem Fachverband gegenüber keinerlei Ansprüche stellen. Es ist jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Fachverband voll zu erfüllen.
§ 6. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Generalversammlung festgesetzt werden, regelmäßig und pünktlich zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Verbandes zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu befolgen, die Belange des Fachverbandes nach Kräften zu fördern und seine Bestrebungen weitestgehend zu unterstützen.
§ 7. Mitgliedsnachweis
Der Einzahlungsschein des jeweiligen Jahres gilt als Mitgliedskarte.
§ 8. Ausschluss und Streichung aus dem Fachverband
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Verbandszweck verletzen oder ihren Mitgliedspflichten nicht nachkommen, durch Beschluss aus dem Fachverband auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich zu begründen. Gegen die Ausschließung steht dem Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu. Eine Streichung erfolgt dann, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Jahre im Rückstand ist.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auch wegen unehrenhaften Verhaltens auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.
Ausgeschlossene oder gestrichene Mitglieder können an den Fachverband keinerlei Ansprüche stellen. Sie gehen aller aus dem Verbandsleben erworbenen Rechte verlustig, sind jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband voll zu erfüllen.
§ 9. Organe des Fachverbandes
Die Organe des Fachverbandes sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfer,
d) das Schiedsgericht.
§ 10. Die Generalversammlung; Obliegenheiten und Geschäftsordnung
Jedes dritte Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung hierzu ist jedem Mitglied mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes und die Bestellung der Kassenprüfer,
b) die Entgegennahme ihrer Berichte,
c) die Bestimmung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit,
d) die Änderung und Ergänzung der Satzungen,
e) die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Voranschlag,
f) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) die Beschlussfassung über die Veranstaltung der Volkskundetagungen und über sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für den gesamten Fachverband von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollten,
i) die Auflösung des Verbandes.
Außerordentliche Generalversammlungen und andere Fachveranstaltungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine ao. Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens Zehntel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangen und begründen. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Das Verfahren zur Einberufung der a. o. Generalversammlung ist das gleiche wie bei der ordentlichen Generalversammlung.
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Verbandsmitglieder anwesend ist. Sind weniger anwesend, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen der Beschluss über die Verbandsauflösung, der eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erfordert. Die Wahlen sind geheim mittels Stimmzettel vorzunehmen, ebenso – über Antrag – Beschlüsse.
Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag, der Stimmengleichheit erzielt, als abgelehnt.
Bei Beschlüssen, die Stimmengleichheit erzielen, gibt die Stimme des Vorsitzenden, der mitzustimmen hat, den Ausschlag.
Über die Generalversammlung sind Niederschriften zu führen, in denen der Versammlungs- oder Sitzungsverlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und die Wahlergebnisse wörtlich genau anzuführen. Jede Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschriften sind in einem „Protokollbuch“ zu sammeln. Spätestens drei Monate nach jeder Generalversammlung ist das Protokoll derselben allen Mitgliedern des Fachverbandes zur Kenntnis zu bringen.
§ 11. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens vier bis maximal fünf Beiräten, dem Schriftführer und dem Kassier. Im Vorstand sollen möglichst viele volkskundliche Berufsgruppen vertreten sein. Ein Mitglied des Vorstandes soll Vorstandsmitglied des Vereines für Volkskunde in Wien sein. Der Vorsitzende soll ein Hochschullehrer sein, seine Amtsdauer soll 2 Perioden nicht übersteigen. Ein Beirat soll aus dem Kreis der Berufsanfänger kommen, deren Interessen vom Vorstand auf jeden Fall wahrzunehmen sind.
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Im Falle einer Verhinderung werden Schriftführer und Kassier durch einen Beirat vertreten.
§ 12. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Fachverband nach außen. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung. Der Stellvertretende Vorsitzende und die Beiräte haben den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten der Verbandsführung zu beraten und zu unterstützen. Der Schriftführer führt bei den Sitzungen und Versammlungen die Niederschrift, verfasst alle vom Fachverband ausgehenden Schriften und Dokumente und verwaltet das Verbandsarchiv. Der Kassier hebt die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen ein und besorgt die Auszahlungen. Zu diesem Zweck hat er ein Kassenbuch, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben, zu führen. Er führt auch das Mitgliederverzeichnis und hat über die geleisteten Mitgliedsbeiträge auf Verlangen Bestätigungen auszustellen. Er ist dem Vorstand für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
§ 13. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
a) die Verwaltung des Vermögens,
b) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
c) die Einberufung von o. und a. o. Generalversammlungen,
d) die Vorbereitung der Anträge an die Generalversammlung,
e) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
f) die Aufstellung des Voranschlages und des Rechnungsberichtes,
g) die Erledigung aller Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist der Generalversammlung für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Verbandes und für die Vermögensgebahrung verantwortlich. Er hat darüber anlässlich der o. Generalversammlung Rechenschaft abzulegen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Spesenrückersatz und Reisekostenvergütung aus Verbandsmitteln, wenn sie für diese Tätigkeit nicht aus amtlichen Reisekostenvergütungen ihrer Dienststellen entschädigt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, der mitzustimmen hat, den Ausschlag.
Die Stimmenabgabe ist mündlich bzw. über Antrag eines Mitgliedes schriftlich vorzunehmen. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im „Protokollbuch“ aufzubewahren sind. Alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes müssen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet sein. Betreffen sie die Vermögensverwaltung und Geldgebahrung, so hat anstelle des Schriftführers der Kassier gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfalle sind die Vertreter der genannten Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte und die Vermögensverwaltung des Verbandes zu überwachen sowie die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Sie müssen jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans – mit Ausnahme der Generalversammlung – sein. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 15. Das Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den Mitgliedern untereinander werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, in das ein Streitteil ein Verbandsmitglied als Schiedsrichter wählt und dies dem Vorstand schriftlich mitteilt. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die so namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes, an der Sache unbeteiligtes Verbandsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes. Sollte über dessen Person keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht urteilt, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei der Obmann mitstimmt. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterschreiben ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes wird von allen Verbandsmitgliedern als rechtsverbindlich angesehen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16. Auflösung des Fachverbandes
Der Fachverband ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als sechs Mitglieder zählt. Die Auflösung kann auch mit Zweidrittelmehrheit in einer eigens hierzu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Diese entscheidet auch über das bei der Auflösung vorhandene Verbandsvermögen. Dieses Vermögen soll einer volkskundlichen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verband verfolgt. Über den Vollzug dieser Entscheidung bzw. über die Übergabe des Vermögens ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Unterlagen des Vereins sind jenem Landesarchiv zu übergeben, in dessen Bundesland sich der Vereinssitz zur Zeit der Auflösung befindet.
Die angeführten Funktionsbezeichnungen sind nicht als geschlechtsspezifisch zu verstehen.











